Begriffe:
- Altbau
- Antragsbearbeitung
- Baubeginn
- Blockheizkraftwerk (BHKW)
- De-minimis-Beihilfe
- Eigenleistungen
- Erneuerbare Energien
- Ertrag der Photovoltaik-Anlage
- Innovative Lösungen
- Jahresheizwärmebedarf Qh
- Jahres-Primärenergiebedarf Qp
- Nah- und Fernwärme
- Neubau
- Nutzfläche AN
- Rechnungskopien
- Sachverständiger
- Übertragung der Fördermittel
- Verwendungsnachweis
- Wärmeenergiebedarf
- Wohneinheit
- Wohnfläche WF
- Wohnflächenerweiterung
- Wohngebäude
- Zahlungsanforderung
- Zuwendungsbescheid
Häufige Fragen und Antworten:
Was versteht man unter einem „Altbau“?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Bauantrages/der Bauanzeige des Gebäudes.
Im Rahmen des Förderprogramms für hochenergieeffiziente Bestandsgebäude werden Sanierungsmaßnahmen solcher Gebäude bezuschusst, deren Bauantrag/Bauanzeige vor dem 01.01.1995 gestellt/erstattet wurde.
Wie ist der Ablauf der Antragsbearbeitung?
- Antragsformular:
- Download Antragsunterlagen
- ist einzureichen bei der
EOR e.V. – Geschäftsstelle
Paul-Ehrlich-Straße
Gebäude 29
67663 Kaiserslautern
- Baubeginn:
- Der Antrag ist grundsätzlich vor dem Beginn des Vorhabens zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt die Beauftragung der Handwerker, Handwerkerleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich". Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn.
- Die Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird mit der schriftlichen Eingangsbestätigung der EOR erteilt.
- Diese wird erstellt, sobald alle Antragsunterlagen sowie die notwenigen Anlagen (siehe Antragsformular) bei der EOR – Geschäftsstelle vollständig vorliegen.
- Zuwendungsbescheid:
- Die positiv geprüften Antragsunterlagen werden an das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz weitergeleitet.
- Dieses erstellt den sog. Zuwendungsbescheid, der beinhaltet:
- Höhe der Zuwendung,
- Haushaltsjahr, in dem die Zuwendung zur Verfügung steht,
- Nebenbestimmungen
- Verwendungsnachweis
- Die Zuwendung ist nach Fertigstellung des Vorhabens abzurufen. Dazu erhalten Sie ein dem Zuwendungsbescheid beigefügtes Formblatt.
- Die Zuwendung steht im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung.
- Aus verwaltungstechnischen Gründen ist der Verwendungsnachweis bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres bei der EOR – Geschäftsstelle einzureichen.
- Nach positiver Prüfung wird die Zahlungsanforderung zur Auszahlung an die Landestreuhandstelle RLP weitergeleitet.
- siehe Zahlungsanforderung
- Übertragung der Fördermittel
- Für den Fall, dass bis zu dem genannten Zeitpunkt (siehe Zuwendungsbescheid) das Vorhaben nicht fertig gestellt werden kann, ist bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres ein Antrag auf Übertragung der Fördermittel in das nächste Jahr zu stellen.
- Bitte richten Sie dieses formlose Schreiben direkt an Ihre(n) Sachbearbeiter(in) im
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainzoder
Postfach 31 60
55021 Mainz
Zählt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zu erneuerbaren Energien?
Laut § 7 des EEWärmeG zählt eine Wärmebereitstellung unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen als zulässige Ersatzmaßnahme zur Anwendung der erneuerbaren Energien, wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments ist.
Anlagen, die vom BAFA gefördert werden, sind im Rahmen des Förderprogramms für hochenergieeffiziente Gebäude auch förderfähig.
Was ist eine „De-minimis“-Beihilfe?
In der Europäischen Union sind wettbewerbsverfälschende Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige verboten, wenn sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen (EG-Vertrag Art. 87 Abs. 1). In bestimmten Fällen kann die Europäische Kommission Subventionen allerdings ausnahmsweise genehmigen. Um zu entscheiden, ob es sich um eine solche Ausnahme handelt, muss jede Beihilfe, die einem Unternehmen zugutekommt, bei der Europäischen Kommission in Brüssel angemeldet werden (Notifizierung). Die Europäische Kommission entscheidet dann, ob die betreffende Subvention im Sinne des EG-Vertrags gewährt werden kann oder nicht.
Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wurde die De-minimis-Regelung eingeführt. Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Einschaltung gewährt werden. Allerdings hat die EU-Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren.
Damit die als „De-minimis“-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Unternehmen mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für ein Unternehmen zulässigen „De-minimis“-Beihilfen auf 200.000 Euro, für Unternehmen des Straßentransportsektors auf 100.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. Diese Höchstbeträge gelten für alle „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Bei den hier zugrunde gelegten Jahren handelt es sich um die Steuerjahre, die für das Unternehmen maßgebend sind. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen.
Wer muss im Rahmen des Förderprogramms für hochenergieeffiziente Gebäude eine „De-minimis“-Beihilfe beantragen?
Unternehmen, auch Bauherren- und Eigentümergemeinschaften, sowie sonstige Bauherren, die einen Antrag zur Förderung von Nichtwohngebäuden oder von Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten (sowohl Neubau als auch Altbausanierung) stellen, müssen eine Erklärung auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe ausfüllen.
Eigenleistungen im Rahmen des Förderprogramms
Voraussetzung für die Förderung ist deren Durchführung durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks. Maßnahmen, die in Eigenleistungen durchgeführt werden, können grundsätzlich nicht gefördert werden. In diesem Fall sind auch die Materialkosten nicht förderfähig.
Ausnahme: Ist der Antragsteller selbst Handwerker bzw. Fachunternehmer und kann dies entsprechend nachweisen, so sind die Materialkosten förderfähig. Nach Abschluss des Vorhabens sind im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die entsprechenden Materialrechnungen vorzulegen.
Was sind „Erneuerbare Energien“ im Wärmebereich?
Erneuerbare Energien im Sinne des Erneuerbare Energien Wärme Gesetzes (EEWärmeG) sind:
- Geothermie
- Umweltwärme
- Nutzung der Solarstrahlen
- Nutzung der Biomasse (fest, flüssig, gasförmig).
Wie kann der Ertrag der Photovoltaik-Anlage mit dem Energiebedarf des Gebäudes verrechnet werden?
Die Photovoltaik-Anlage muss entweder den Bedarf an Endenergie (inklusive Hilfsenergie) oder an Primärenergie des Gebäudes decken.
- Möglichkeit 1:
Die Photovoltaik-Anlage muss den Bedarf an Endenergie in den Bereichen Wärme (Heizung, TWW, Lüftung) + Hilfsenergie (Heizung, TWW, Lüftung) decken.
Hierzu wird die Ertragsprognose der Photovoltaik-Anlage der Endenergie aus dem EnEV- Nachweis gegenüber gestellt.
- Möglichkeit 2:
Die Photovoltaik-Anlage muss den Bedarf an Primärenergie des Gebäudes decken.
Hierzu muss die Ertragsprognose der Photovoltaik-Anlage primärenergetisch mit dem Faktor 2,27 bewertet werden.
Die primärenergetische Bewertung erfolgt anhand des fp-Wertes von Strom (nach EnEV fp=3,0) und des fp-Wertes des durch die Photovoltaik-Anlage erzeugten Stroms (nach GEMIS Version 4.3 und IWU-Studie fp=0,73).
Beispiel:
Einfamilienhaus mit folgenden Werten
QP=8856kWh/a,
QE=2952 kWh/a.
Annahme: Ertragsprognose der PV-Anlage 850 kWh/kWpeak im Jahr.
- Möglichkeit1:
QPVpeak = 2952 kWh/a : 850 kWh/ kWpeak = 3,47 kWpeak - Möglichkeit2:
QPVpeak = 8856 kWh/a : (850 kWh/ kWpeak *2,27) = 4,59 kWpeak
Was sind „Innovative Lösungen“?
Im Rahmen des Förderprogramms für hochenergieeffiziente Gebäude zählen zu innovativen Lösungen auf Basis heute verfügbarer, aber noch wenig verbreitete Techniken, z.B.
- Latentwärmespeicher
- Kalte Nahwärme
- Vakuum-Isolations-Paneele (VIP)
- Wärmerückgewinnung aus Lüftung
Nur bei der Sanierung zählt der Einbau einer Lüftungsanlage im Rahmen des Förderprogramms für hochenergieeffiziente Gebäude als innovative Lösung. Bei den eingebauten Geräten muss der Wärmerückgewinnungsgrad ≥ 80 % betragen.
- Energieeffiziente Wärmepumpe
Der Einbau einer Wärmepumpe zählt im Rahmen des Förderprogramms für hochenergieeffiziente Gebäude als innovative Lösung, wenn im Neubau eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,7 und in Bestandsgebäuden eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 nachgewiesen wird. Die Jahresarbeitszahlen werden durch das Fachunternehmen im Voraus errechnet. Die Wärmepumpe soll die Raumwärme und das Warmwasser bereitstellen.
Voraussetzung für die Auszahlung der Förderung ist eine Berechnung der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 (siehe Formblatt für Wärmepumpe als Innovative Lösung).
Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung. Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 benötigte COP-Wert ist in Anlehnung an DIN EN 255 oder DIN EN 14511 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen A7/W35, A2/W35 und A10/W35, bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen W10/W35 und bei Sole/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen B0/W35 zu ermitteln. In Bestandsbauten ist eine Heizungsvorlauftemperatur von 55 ° C und eine Heizgrenztemperatur von 15 ° C anzusetzen, sofern nicht geringere Werte nachgewiesen werden.
Jahresheizwärmebedarf Qh
Wärme, die den beheizten Räumen zugeführt werden muss, um die innere Solltemperatur des Raumes einzuhalten.
Jahres-Primärenergiebedarf Qp
Im Jahres-Primärenergiebedarf nach EnEV sind der Jahresheizwärmebedarf, der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung, die Energieverluste des Wärmeversorgungssystems, der Hilfsenergiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Energieverbrauch für die Bereitstellung der Energieträger enthalten.
Zählt Nutzung von Nah- und Fernwärme als Nutzung von erneuerbaren Energien?
Laut § 7 des EEWärmeG zählt eine Wärmebereitstellung aus Nah- und Fernwärmeversorgung als zulässige Ersatzmaßnahme zur Anwendung der erneuerbaren Energien, wenn die Wärme
- Zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,
- Mind. 50% aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
- Mind. 50% aus KWK-Anlagen
stammt. Als Nachweis dient die Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers.
Was versteht man unter einem „Neubau“?
Im Rahmen des Förderprogramms für energieeffiziente Gebäude bezeichnet man als Neubau ein solches Gebäude, das neu gebaut oder wiedererrichtet wurde.
Was versteht man unter der „Nutzfläche AN“ eines Gebäudes?
Nach Energieeinsparverordnung bezeichnet die Nutzfläche AN die Summe aller Grundflächen in einem Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden. Die EnEV schreibt hier je nach Gebäudebeschaffenheit und Energieausweistyp verschiedene Verfahren vor, um die Gebäudenutzfläche aus anderen Größen (beheiztes Gebäudevolumen, Wohnfläche) abzuleiten. Die auf diese Weise berechnete Fläche stellt demnach einen standardisierten Mittelwert der Gebäudenutzfläche entsprechender Gebäude dar und stimmt meist nicht mit der tatsächlichen Gebäudenutzfläche überein.
Müssen Rechnungskopien eingereicht werden?
Nur im Rahmen des Förderprogramms für hochenergieeffiziente Bestandsgebäude müssen als Anlage zum Verwendungsnachweis/Zahlungsanforderung Rechnungskopien eingereicht werden. Anerkannt werden Rechnungen durch ein Fachunternehmen.
siehe Zahlungsanforderung
Was ist ein „Sachverständiger “?
Ein Sachverständiger ist ein in Bundesprogrammen zugelassener Energieberater oder eine nach § 21 EnEV berechtigte Person für die Ausstellung eines Energieausweises.
Was ist der „Wärmeenergiebedarf“?
Wärmeenergiebedarf (berechnet nach techn. Regeln laut Anlage 1 und 2 der EnEV 2007) ist die Wärmemenge, die zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser, sowie des Kältebedarfs für Kühlung jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung jährlich benötigt wird.
Was versteht man unter einer „Wohneinheit“?
Eine Wohneinheit ist eine nach außen abgeschlossene Unterkunft, in welcher ein Haushalt geführt werden kann. Sie besteht in der Regel aus zusammenliegenden Räumen in Wohngebäuden(eigener Zugang, Kochgelegenheit, fließend Wasser und Toilette). Einliegerwohnungen zählen als separate Wohneinheiten, wenn sie abgeschlossen sind.
Besonderheit Heime: Als Wohneinheiten gelten Appartements und Wohnschlafräume.
Was versteht man unter der „Wohnfläche WF“ eines Gebäudes?
Nach WoFlV vom November 2003 umfasst die Wohnfläche die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören, ausgenommen sind Nebenräume wie Keller, Abstellräume, Heizungsräume, Garagen etc.
Können energetische Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Wohnflächenerweiterung durch Anbau, Dachgeschossausbau, Aufstockung oder Umwidmung gefördert werden?
Ja, sofern sie im Programm förderfähig sind. Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung.
Was ist ein „Wohngebäude“?
Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime.
Welche Unterlagen müssen für die Zahlungsanforderung eingereicht werden?
- Verwendungsnachweis:
- Liegt dem Zuwendungsbescheid vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (3 bzw. 4 seitige Formblätter) bei.
- Bitte achten Sie beim Ausfüllen der Formblätter bei dem Punkt „Finanzierung“ darauf, dass unter „Summe“ der gleiche Betrag herauskommt, den Sie unter dem Punkt „gesamte Investitionskosten“ angegeben haben. Dabei gliedert sich die Finanzierung in folgende Punkte:
- „Eigenmittel“ = Eigenkapital + Bankkredite,
- „Zuwendung“ = beantragte Förderung für dieses Prorgramm,
- „andere öffentliche Finanzierungshilfen“ = z.B. BAFA-Zuschuss, KfW-Kredit bzw. -Zuschuss, etc.
- Es muss eine Unterschrift vom Antragsteller sowie vom Sachverständigen (mit Stempel) vorhanden sein.
- Die Antragsunterlagen müssen im Original eingereicht werden, d.h. mit „Original-Unterschriften“.
- Der Sachverständige muss die entsprechend eingereichten Anlagen auf der letzten Seite der Formblätter ankreuzen.
- Kurzer Sachbericht:
- Dieses formlose Schreiben soll in fünf bis zehn Sätzen die Konstruktion von Bodenplatte, Außenwand und Dach unter Angabe des Schichtenaufbaus , der Wärmeleitgruppen und der U-Werten angeben. Die Fenster müssen mit U-Werten (Uw bzw. Ug und Uf) aufgeführt werden. Bei der Anlagentechnik muss der Anlagenhersteller und –typ, bei der Lüftungsanlage der Wärmerückgewinnungsgrad und bei der thermischen Solaranlage die qm der Fläche angegeben werden.
- Der Sachbericht muss von dem Sachverständigen (Architekt, Ingenieur, Energieberater) unterschrieben sein.
- Der Sachbericht muss im Original eingereicht werden.
- Download Sachbericht
- Blower-Door-Test:
Anforderungen an den Luftwechsel von Gebäuden
(nach DIN 4108-7:2001-08,4.4 sowie den gültigen Passivhauskriterien)- Passivhaus n50 ≤ 0,6 1/h
- Energiegewinnhaus n50 ≤ 1,5 1/h
- Sanierte Gebäude mit Lüftungsanlage n50 ≤ 1,5 1/h
- Sanierte Gebäude ohne Lüftungsanlage n50 ≤ 3,0 1/h
- Nachweis der installierten PV-Anlage
(nur bei Energiegewinngebäuden einzureichen)
Daraus soll die Leistung dieser Anlage ersichtlich sein.- Kopie der Rechnung der installierten Anlage oder
- Bestätigung der Meldung der PV-Anlage an die Bundesnetzagentur
- Kopie der Handwerkerrechnungen für die energetische Sanierung
(nur bei Niedrigenergiehäusern im Bestand)- Daraus sollen die Gesamtkosten für die energetische Sanierung ersichtlich sein.
- Rechtsmittelverzicht
- Nur bei Bedarf
- Formblatt für Wärmepumpe als Innovative Lösung
- Nur bei Bedarf
- Download WP-Innovation
