Häufige Fragen
Begriffe:
- Antragsbearbeitung
- Antragsformular
- Baubeginn
- De-minimis-Beihilfe
- Zuwendungsbescheid
- Verwendungsnachweis
- Nicht förderwürdige Anlagentechniken im Zuge des Zinszuschussprogrammes
- Solarthermieanlagen
- Errichtung von Anlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz (z.B. BHKW)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Stromeffizienz
- Mindestinvestitionsbetrag
- Doppelförderung
- VDI 2067
- Anlage I
- Simulation der Solaranlage
Häufige Fragen und Antworten:
2. Antragsformular:
ist einzureichen bei der
EOR e.V. – Geschäftsstelle
Paul-Ehrlich-Straße
Gebäude 29
67663 Kaiserslautern
3. Baubeginn
Der Antrag ist grundsätzlich vor dem Beginn des Vorhabens zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt die Beauftragung der Handwerker, Handwerkerleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich". Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn.
4. Was ist eine De-minimis-Beihilfe?
In der Europäischen Union sind wettbewerbsverfälschende Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige verboten, wenn sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen (EG-Vertrag Art. 87 Abs. 1). In bestimmten Fällen kann die Europäische Kommission Subventionen allerdings ausnahmsweise genehmigen. Um zu entscheiden, ob es sich um eine solche Ausnahme handelt, muss jede Beihilfe, die einem Unternehmen zugutekommt, bei der Europäischen Kommission in Brüssel angemeldet werden (Notifizierung). Die Europäische Kommission entscheidet dann, ob die betreffende Subvention im Sinne des EG-Vertrags gewährt werden kann oder nicht.
Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wurde die De-minimis-Regelung eingeführt. Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Einschaltung gewährt werden. Allerdings hat die EU-Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren.
Damit die als „De-minimis“-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Unternehmen mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für ein Unternehmen zulässigen „De-minimis“-Beihilfen auf 200.000 Euro, für Unternehmen des Straßentransportsektors auf 100.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. Diese Höchstbeträge gelten für alle „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Bei den hier zugrunde gelegten Jahren handelt es sich um die Steuerjahre, die für das Unternehmen maßgebend sind. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen.
5. Zuwendungsbescheid:
Die positiv geprüften Antragsunterlagen werden an das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung weitergeleitet.
Das Ministerium erstellt den sog. Zuwendungsbescheid, der beinhaltet:
- Höhe der Zuwendung
- Frist der Umsetzung
- Nebenbestimmungen
6. Verwendungsnachweis
Den Verwendungsnachweis müssen die Antragsteller innerhalb der im Zuwendungsbescheid angegebenen Frist nach Beendigung der Maßnahmen an die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) schicken.
Anhand der Prüfung des Verwendungsnachweises ermittelt die LTH die förderfähigen Aufwendungen.
Die sich danach ergebende Zuwendung und auszuzahlenden Jahresbeiträge werden den Antragstellern von der LTH bzw. dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz mitgeteilt.
7. Nicht förderwürdige Anlagentechniken im Zuge des Zinszuschussprogrammes
Alle Anlagentechniken auf Basis fossiler Energieträger sind im Zuge des Zinszuschussprogramms nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anzusetzen.
Somit sind Spitzenlastkessel auf fossiler Energiebasis sowie BHKW`s auf fossiler Energiebasis im Zuge des Zinszuschussförderprogramms nicht förderwürdig.
8. Welche Solarthermieanlagen werden im Zuge des Zinszuschussprogramms gefördert?
Solarthermieanlagen zur Warmwasseraufbereitung und zur Heizungsunterstützung sind im Zuge des Zinszuschussprogramms förderwürdig.
Die Förderung von Absorberanlagen in Schwimmbädern ist im Zuge des Zinszuschussprogramms ausgeschlossen.
9. Errichtung von Anlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz (z.B. BHKW)
Fördervoraussetzung, die unter den Punkt Anlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz fallen, sind beispielsweise Blockheizkraftwerke. BHKW´S sind im Zuge des Zinszuschussprogramms nur auf Basis erneuerbarer Energieträger förderwürdig. BHKW`s auf fossiler Energiebasis sind hinsichtlich des Zinszuschussprogramms nicht förderwürdig.
Weitere Anlagentechniken, die eine Verbesserung der Energieeffizienz bewirken, können im Zinszuschussprogramm prinzipiell gefördert werden. Fördervoraussetzung ist, dass die Anlagen überdurchschnittlich energieeffizient sein müssen. Zu einer ersten Beurteilung und Abstimmung ist es daher sinnvoll, eine kurze Beschreibung des Vorhabens mit energetischen Kennzahlen an die EOR zu senden, um den Fördertatbestand im Vorfeld abzustimmen.
10. Maßnahmen zur Verbesserung der Stromeffizienz
Unter Maßnahmen zur Verbesserung der Stromeffizienz sollen innovative Maßnahmen gefördert werden, die als Vorzeigeobjekt dienen sollen. Auch Maßnahmen, die zur Verbesserung der Stromeffizienz erheblich beitragen, sind im Zuge des Zinszuschussprogramms förderwürdig.
Als Beispiel für Maßnahmen zur Verbesserung der Stromeffizienz ist der Einsatz der LED-Technologie bei der Straßenbeleuchtung. Dies wird jedoch nicht flächendeckend in Städten sondern nur in Ortsteilen bzw. einzelne Straßenzüge gefördert.
Zu einer ersten Beurteilung und Abstimmung ist es daher sinnvoll, eine kurze Beschreibung des Vorhabens mit energetischen Kennzahlen an die EOR zu senden, um den Fördertatbestand im Vorfeld abzustimmen.
11. Doppelförderung
Neben den Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie können andere öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Diese sind im Antrag zu benennen und bei den förderfähigen Kosten in Abzug zu bringen. Gleiches gilt darüber hinaus für Beiträge oder Zuwendungen Dritter.
Beispiel:
| Gesamtkosten | 100.000€ |
| Gesamtfinanzierung | 80.000€ |
| Bund | 10.000€ |
| Landkreis | 10.000€ |
| Eigenmittel | 30.000€ |
| Davon sollen voraussichtlich mit Krediten finanziert werden |
50.000€ |
Der Betrag, der über das Zinszuschussprogramm förderwürdig ist, beträgt in diesem Beispiel 80.000 €.
12. Mindestinvestitionsbetrag
Der Mindestinvestitionsbetrag beträgt 30.000 €. Die Fördersumme richtet sich nach dem Abzug der anderweitigen Fördermöglichkeiten und muss im Antrag deklariert werden.
Beispiel:
| Gesamtkosten | 32.000 € |
| Beiträge Dritter (Bund: z.B..BAFA) | 4.000 € |
| Gesamtfinanzierung | 28.000 € ← nicht förderfähig |
13. VDI 2067
Bezüglich des Wirtschaftlichkeitsnachweises der entsprechenden Anlagentechnik müssen die Antragsteller einer Berechnung nach VDI 2067 zu den Antragsunterlagen beifügen.
Die VDI 2067 ermittelt die Wärmegestehungskosten der entsprechenden Anlage und gibt anhand eines Cent-Betrages pro Kilowattstunde die Wirtschaftlichkeit der Anlage wieder.
Die VDI berechnet sich über die Faktoren Jahreskosten dividiert durch die entsprechende Wärmeabnahme (Jahresnutzenergieverbrauch) des Gebäudes.
Unter die Jahreskosten, die nach VDI entsprechend abgeschrieben werden, fallen Kapitalkosten, Betriebskosten und sonstige Kosten wie beispielsweise Wartung, Versicherung, etc.
14. Anlage I
Die Anlage I gibt allgemeine Angaben zu den mit Wärme versorgten Gebäuden an. Die Anlage I ist in Verbindung mit Neu- bzw. Ausbau von Wärmenetzen verpflichtend abzugeben. Die angegebene Wärmeabnahme der Gebäude muss in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VDI 2067 identisch sein.
15. Simulation der Solaranlage
Bei Beantragung einer Solarthermieanlage muss neben einer Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Simulation der Anlage mit den Antragsunterlagen abgegeben werden. Anhand einer spezifischen Jahresertragsleistung, die anhand der entsprechenden Monatsertäge aufgelistet wird, kann die Solarthermieanlage entsprechend bewertet werden.

